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Lebensmittel: Neue Regel für Herkunftsangaben ab April 2020

In den Mitgliedsstaaten der EU regelt die sogenannte Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV), welche Verbraucherinformationen auf Lebensmitteln abgebildet werden müssen. Zu den Pflichtangaben in der Produktkennzeichnung gehören unter anderem bestimmte Nährwerte und Allergene sowie das Ursprungsland oder der Herkunftsort. Speziell die Herkunftskennzeichnung wurde nun weiter konkretisiert.

Ab dem 1. April 2020 gilt europaweit die neue Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 zur Kennzeichnung primärer Zutaten anderer Herkunft. Sie schreibt vor, wie die Herkunft auf Lebensmitteln anzugeben ist, wenn deren primäre Zutat vom eigentlichen Ursprungsland abweicht. Diese Neuerung soll Verbrauchern mehr Transparenz beim Lebensmitteleinkauf verschaffen.

Herkunftskennzeichnung für Primärzutaten in Lebensmitteln

Dass Hersteller die Herkunft von Primärzutaten für bestimmte Lebensmitteln angeben müssen, war bislang schon durch Art. 26 Abs. 3 der LMIV vorgesehen:

(3) Ist das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Le­bensmittels angegeben und dieses/dieser nicht mit dem Ur­sprungsland oder dem Herkunftsort seiner primären Zutat iden­tisch, so

a) ist auch das Ursprungsland oder der Herkunftsort der primä­ren Zutat anzugeben; oder

b) ist anzugeben, dass die primäre Zutat aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort kommt als das Lebensmit­tel.Für die Anwendung dieses Absatzes müssen zuvor die Durch­führungsrechtsakte gemäß Absatz 8 erlassen worden sein.

(Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union zu Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, Stand 24.03.2020)

Bislang galt die LMIV – auch bekannt als Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 – hierfür aber nicht direkt, sondern forderte einen Durchführungsrechtakt durch die EU-Kommission. Dieser wurde mit der neuen Durchführungsverordnung in 2018 erlassen.

Für welche Lebensmittelprodukte gilt die Durchführungsverordnung?

Die neue Verordnung gilt für vorverpackte Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel, die das Ursprungsland oder den Herkunftsort auf der Verpackung aufführen.

In der LMIV steht bereits folgendes geschrieben:

(29) Das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebens­mittels sollten immer dann angegeben werden, wenn ohne diese Angabe die Verbraucher über das eigentliche Ursprungsland oder den eigentlichen Herkunftsort dieses Erzeugnisses irregeführt werden könnten. In allen Fällen sollte die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunfts­orts so gestaltet sein, dass die Verbraucher nicht ge­täuscht werden; ferner sollte sie auf eindeutig definierten Kriterien beruhen, die gleiche Ausgangsbedingungen für Unternehmen gewährleisten und das Verständnis der In­formationen zum Ursprungsland oder Herkunftsort eines Lebensmittels seitens der Verbraucher fördern. Für Anga­ben zum Namen oder zur Anschrift des Lebensmittel­unternehmers sollten keine derartigen Kriterien gelten.

(Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union zu Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, Stand 24.03.2020)

Die Herkunft der primären Zutat muss nun grundsätzlich kenntlich gemacht werden, falls diese nicht mit dem angegebenen Ursprungsland oder Herkunftsort des Lebensmittels übereinstimmt.

Für einige Lebensmittel ist die Herkunftskennzeichnung obligatorisch. Dazu zählen frisches, gekühltes oder gefrorenes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch.

Viele Hersteller führen aber auch freiwillig die Herkunft auf, um mit der damit suggerierten Qualität zu werben. Es kann sich dabei um bestimmte Bezeichnungen, Siegel oder Symbole wie diese handeln:

  • „Echte Italienische Pasta“
  • Produkte mit einer bestimmten Landesflagge auf der Verpackung
  • Bezugnahme auf ein geografisches Gebiet wie „EU“ oder „Europa“

Von der Verordnung zunächst ausgenommen sind geografische Angaben und eingetragene Marken, die eine Ursprungsangabe darstellen (z. B. „Parmaschinken“), sowie Gattungsbezeichnungen, die auf die Beschaffenheit hinweisen (z. B. „Wiener Schnitzel“).

Was ist eine primäre Zutat?

Als primäre bzw. wesentliche Zutaten eines Lebensmittels werden jene Zutaten bezeichnet, die über 50% des Lebensmittels ausmachen oder von Verbrauchern üblicherweise mit der Bezeichnung des Lebensmittels in Verbindung gebracht werden (in der Regel ist dann eine prozentuale Angabe vorgeschrieben).

Auch kleinere Mengen unter 50% können also grundsätzlich als primäre Zutat angesehen werden, wenn sie Teil der Produktbezeichnung sind oder auf der Verpackung besonders hervorgehoben werden (z. B. die Kirschen im „Kirschjoghurt“). Folgerichtig können somit auch mehrere Zutaten als primär gelten und müssten dann mit eigenen Herkunftsangaben gekennzeichnet werden.

Wie muss die neue Herkunftskennzeichnung aussehen?

Die bisherige Herkunftskennzeichnung kann, insofern sie allen nötigen Vorgaben entspricht, bestehen bleiben. Ist diese Angabe aber nicht mit der Herkunft der Primärzutat identisch, muss zusätzlich über das Ursprungsland oder den Herkunftsort der Primärzutat aufgeklärt werden. Eine Aussage wie „[…] stammt nicht aus Ursprungsland des Lebensmittels“ reicht nicht aus.

Die Kennzeichnung der Primärzutat soll im gleichen Sichtfenster der übrigen Herkunftskennzeichnung erfolgen und ist in der Schriftgröße den weiteren verpflichtenden Kennzeichnungselementen mindestens gleichzusetzen.

Wen betrifft die erweiterte Lebensmittelkennzeichnung?

An die erweiterten Kennzeichnungspflichten müssen sich sowohl Hersteller als auch Online-Händler in der Lebensmittelbranche halten. Insbesondere diejenigen, die die oben genannten Produkte verkaufen.

Ab wann gilt die Durchführungsverordnung (EU) 2018/775?

Der Stichtag für die Umsetzung im Handel ist der 1. April 2020.

Lebensmittel, die vor dem Geltungsbeginn in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, können noch bis zur Erschöpfung der Bestände verkauft werden.

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