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Getränkekennzeichnung – gesetzliche Anforderungen

Die Getränkekennzeichnung ist gesetzlich geregelt. Kennen Sie die folgenden Vorgaben?

Lebensmittel-Informationsverordnung

getränkekennzeichnungDie gesetzlichen Kennzeichnungsanforderungen für die Getränkeindustrie regelt die europäische Lebensmittel-Informationsverordnung (EU-Verordnung 1169/2011).

Für die Getränkekennzeichnung ist neben allgemeinen Kennzeichnungspflichten wie dem Zutatenverzeichnis, dem Mindesthaltbarkeitsdatum und der Nettofüllmenge zum Beispiel die Angabe des Alkoholgehalts wichtig: Auf alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 1,2 Volumenprozent (z.B. Wein, Bier, Spirituosen und Fruchtwein) muss der tatsächliche Alkoholgehalt in Volumenprozent (% vol.) angegeben sein. Andererseits muss auf Getränken mit einem erhöhten Koffeingehalt (z.B. „Energydrinks“) der Koffeingehalt angeben werden. Sie müssen zudem einen Hinweis tragen, dass sie nicht für Kinder, Schwangere und Stillende empfohlen sind. Ausnahmen sind Kaffee- und Teeprodukte.

Los-Kennzeichnungs-Verordnung

Die Los-Kennzeichnungs-Verordnung besagt, dass alle Lebensmittel – und somit auch Getränke – mit einer Losnummer gekennzeichnet werden müssen. Anhand dieser Nummer lässt sich das Produkt zu der jeweiligen Charge zurückverfolgen. Dies ist vor allem bei Reklamationen nützlich, da der Hersteller betriebsintern den Beschwerden nachgehen kann.

Verpackungsgesetz

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PET-Cycle-Logo: Einweg und Recyling, nicht Mehrweg und Wiederbefüllung.

Zur Steigerung des Anteils der Mehrweggetränkeverpackungen auf mindestens 70 Prozent, wurde 2019 das Verpackungsgesetz (VerpackG) geändert. Demnach sind Getränkehändler verpflichtet, Einweggetränkeverpackungen, die der Pfandpflicht unterliegen, mit Hilfe einer deutlich sicht- und lesbaren Kennzeichnung mit der Aufschrift „EINWEG“ darauf hinzuweisen, dass diese Verpackungen nach der Rückgabe nicht wiederverwendet werden. Entsprechendes gilt für Mehrweggetränkeverpackungen, die mit „MEHRWEG“ gekennzeichnet werden müssen. Die Hinweise müssen in Gestalt und Schriftgröße mindestens der Preisauszeichnung des jeweiligen Produktes entsprechen. Ausnahmen bilden Verpackungen, deren Füllvolumen mehr als drei Liter betragen, sowie spezielle Getränke wie Sekt, Wein, Frucht- und Gemüsesäfte.

Whitepaper zur Getränkekennzeichnung

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