Kennzeichnungspflicht im neuen Verpackungsgesetz

Ab 1. Januar 2019 gilt ein neues Verpackungsgesetz. Eines der wesentlichen Ziele der neuen Richtlinie ist die Steigerung des Anteils der in Mehrweggetränkeverpackungen abgefüllten Getränke auf mindestens 70 Prozent. Hintergrund ist der kontinuierliche Rückgang des Mehrweg-Anteils – bei Erfrischungsgetränken im Jahr 2015 beispielsweise auf unter 27 Prozent.

Wir erinnern uns, dass bislang gar nicht so leicht erkennbar war, ob es sich bei einer Getränkeflaschen um Ein- oder Mehrwegflaschen handelt.

Kennzeichnungspflicht für Getränke

Daher wird es ab 2019 eine neue Kennzeichnungspflicht für Getränkehändler geben: Gemäß § 32 VerpackG sind sie künftig verpflichtet, Einweggetränkeverpackungen, die der Pfandpflicht unterliegen, mit Hilfe einer deutlich sicht- und lesbaren Kennzeichnung mit der Aufschrift „EINWEG“ darauf hinzuweisen, dass diese Verpackungen nach der Rückgabe nicht wiederverwendet werden. Entsprechendes gilt für Mehrweggetränkeverpackungen, die mit „MEHRWEG“ gekennzeichnet werden müssen. Die Hinweise müssen in Gestalt und Schriftgröße mindestens der Preisauszeichnung des jeweiligen Produktes entsprechen.

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Eindeutig Einweg, oder?

Ausnahmen bilden Verpackungen, deren Füllvolumen mehr als drei Liter betragen, sowie spezielle Getränke wie Sekt, Wein, Frucht- und Gemüsesäfte.