Füllmengenkennzeichnung: Was bedeutet das EWG-Zeichen „e“?

Lebensmittel, Getränke, Waschmittel, Schrauben – diese und viele andere Produkte werden vom Hersteller in der Produktion abgefüllt und verpackt. Bei der Verpackung handelt es sich dann um eine sogenannte „Fertigpackung“. Wie jede andere Verpackung auch, finden sich auf Fertigpackungen viele Informationen, wie zum Beispiel mit Inhaltsstoffen, Nährwertangaben, Mindesthaltbarkeitsdaten oder Chargendaten. Wer genau hinschaut, entdeckt manchmal direkt hinter der Mengenangabe noch ein kleines „e“. Doch wofür steht dieses sogenannte EWG-Zeichen eigentlich in Verbindung mit der Füllmengenkennzeichnung?

EWG-Zeichen

Auf Getränkeflaschen sieht man häufig im Zusammenhang mit der Füllmengenkennzeichnung ein "e" hinter der Nennmenge.
Mit dem „e“ zeigt der Hersteller an, dass er sich an die Fertigpackungsverordnung hält.

Das „e“ ist ein sogenanntes EWG-Zeichen. EWG steht für Europäische Wirtschaftsgemeinschaft. Es zeigt an, dass der Hersteller die Ware nach der EU-Fertigpackungsverordnung abgepackt hat. Die Verordnung regelt unter anderem die Füllmengenkennzeichnung.
Produkte, die abgefüllt oder abgewogen werden, haben eine sogenannte Nennfüllmenge, die auf der Verpackung auch anzugeben ist. Sie ist die Nettofüllmenge und muss eingehalten werden. So sollte beispielsweise ein Kaffeepaket, auf dem 500 Gramm als Menge angegeben sind, auch 500 Gramm Kaffee enthalten.
Mit dem EWG-Zeichen e auf der Verpackung versichert der Hersteller nun, dass die Angabe auch stimmt und er die Vorgaben der Fertigpackungsverordnung hinsichtlich der Füllmenge einhält. Gleichzeitig überprüfen die Behörden dies stichprobenartig.

Das Führen des EWG-Zeichens ist freiwillig, darf aber nur bei Verpackungen mit einer Nennfüllmenge von 5 Gramm bzw. Milliliter bis 10 Kilogramm bzw. Liter angegeben werden. Wo genau das Zeichen anzubringen ist, schreibt die Fertigpackungsverordnung vor: in Sichtweite des Nenngewichtes oder Nennvolumens. Diese ist aber oft mehrfach, an verschiedenen Stellen, aufgedruckt. Ob in solchen Fällen dann hinter jeder Füllmengenangabe das „e“ stehen muss, regelt die Verordnung nicht. Die Verordnung gibt auch die Mindesthöhe des EWG-Zeichen „e“ vor. Diese beträgt z.B. bei Lebensmittelverpackungen drei Millimeter. Das Anbringen von Zeichen, die mit dem EWG-Zeichen „e“ vrwechselt werden könnten, ist untersagt.

Kennzeichnung für grenzüberschreitenden Handel wichtig

Das EWG-Zeichen spielt vor allem für den grenzüberschreitenden Handel in der EU eine Rolle, weniger für den einzelnen Verbraucher. Eine Kontrolle der mit einem „e“ gekennzeichneten Verpackungen findet nur durch die zuständigen Behörden im jeweiligen Herstellerland statt. Für die Einfuhrländer ist das EWG-Zeichen „e“ auf der Verpackung dann quasi die Information bzw. Bestätigung, dass alle rechtlichen Anforderungen hinsichtlich Füllmenge und Kennzeichnung erfüllt sind. Separate Kontrollen sind nicht vorgesehen. Ausnahmen bei der Kontrolle werden nur gemacht, wenn ein Verbraucher sich beschwert. In diesem Fall prüfen die Behörden im Einfuhrland, ob die Beschwerde berechtigt ist oder doch die rechtlichen Anforderungen eingehalten wurden.

Bei Waren ohne EWG-Zeichen kann es durchaus vorkommen, dass EU-Mitgliedstaaten diese zurückweisen. Kommt ein Produkt dennoch ohne e-Kennzeichnung auf den europäischen Markt, ist der  Händler im jeweiligen Verkaufsland dafür verantworlich, dass alles stimmt. Das heißt, im Zweifelsfall muss er kontrollieren und messen, ob alle rechtlichen Vorgaben eingehalten wurden.

Sie haben Fragen rund um das Thema Kennzeichnung? Der Kennzeichnungsspezialist Bluhm Systeme beantwortet Ihnen diese gerne.

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