Pflanzensetzling

Neuer EU-Pflanzenpass ab 14. Dezember 2019

Um der Einschleppung und Ausbreitung von Schädlingen noch besser vorzubeugen, hat die Europäische Kommission das seit 1977 geltende Pflanzenschutzrecht überarbeitet. Die neue EU-Pflanzengesundheitsverordnung (2016/2031/EU) weitet die Pflanzenpass-Pflicht bei der Verbringung zu Unternehmen im Gebiet der Union auf alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen aus. Demzufolge müssen Topfpflanzen sowie bestimmte andere Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Samen ab 14. Dezember 2019 ein amtliches Etikett tragen, das die geforderten Informationen enthält und die Rückverfolgbarkeit sicherstellt.

Mehr Informationen zum EU-Pflanzenpass

Diese Informationen muss der EU-Pflanzenpass enthalten

Gemäß der Verordnung sind vor allem folgende Elemente auf dem Etikett vorgeschrieben:

EU-Pflanzenpass Muster
Beispiel eines EU-Pflanzenpasses

(1) Das Wort „Pflanzenpass“ in der oberen rechten Ecke in einer der Amtssprachen der Union, gefolgt von einem Schrägstrich und der englischen Übersetzung, sofern unterschiedlich;

(2) die Flagge der Union in der oberen linken Ecke (in Farbe oder in schwarz-weiß);

(3) der Buchstabe „A“, gefolgt vom botanischen Namen der betreffenden Pflanzenart;

(4) der Buchstabe „B“, gefolgt vom Ländercode für den Mitgliedstaat und der Registriernummer des Unternehmers;

(5) der Buchstabe „C“, gefolgt vom Rückverfolgbarkeitscode der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände.

(6) der Buchstabe „D“, gefolgt vom Ländercode des Ursprungslandes und soweit zutreffend, der Name des Drittlandes.

(7) Der Rückverfolgbarkeitscode kann durch einen maschinenlesbaren Datenträger in Form eines Barcodes, QR-Codes, Data-Matrix-Codes oder RFID-Chips ergänzt werden.

Hinweis: Speziell für die Verbringung in Schutzgebieten ist es notwendig, die Wörter „Pflanzenpass — Schutzgebiet“ sowie die wissenschaftlichen Bezeichnungen oder Codes der betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge aufzudrucken.

Weitere Anforderungen an den EU-Pflanzenpass:

  • muss direkt an der Handelseinheit (z. B. Topfbehälter, Bündel, Paket) angebracht sein
  • muss gut sichtbar und deutlich lesbar sein
  • muss unveränderlich und dauerhaft sein
  • muss getrennt von anderen Informationen desselben Trägers sein
  • muss die Angaben in einem rechteckigen oder quadratischen Textfeld enthalten

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