Lebensmittelkennzeichnung nach dem Brexit: Das müssen Sie als Exporteur jetzt wissen

Lebenmittelkennzeichnung nach dem Brexit: Neue Vorschriften und Übergangsfristen
Nach dem Brexit gelten neue Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel-Exporte nach Großbritannien.

Das Vereinigte Königreich war bis dato der viertgrößte Absatzmarkt für deutsche Lebensmittelexporte innerhalb der EU. Doch seit 1. Januar 2021 gehört es nicht mehr zum europäischen Binnenmarkt. Für Exportprodukte nach Großbritannien bzw. Lebensmittel für den britischen Markt gelten deshalb künftig neue Kennzeichnungsvorschriften. Damit die Unternehmen genügend Zeit haben, sich mit den neuen Anforderungen an die Lebensmittelkennzeichnung nach dem Brexit vertraut zu machen und die Anlagen entsprechend neu einzurichten, gibt es Übergangsfristen bis 1. Oktober 2022.

Unser Kennzeichnungsexperte Nils Berndt erklärt im Interview, worauf es ankommt.

Welche Angaben auf Lebensmittelverpackungen für den britischen Markt müssen überarbeitet bzw. angepasst werden?

Kennzeichnungexperte Nils Berndt von Bluhm Systeme

Nils Berndt: Unternehmen, die Lebensmittel nach Großbritannien exportieren möchten, müssen die Kontaktdaten und die Herkunftskennzeichnung auf den Verpackungen ändern bzw. anpassen. Dabei ist aber auch zu beachten, dass wiederum für Nordirland Sonderregeln gelten.

Was ist in Zukunft bei den Kontaktangaben auf Lebensmittelverpackungen zu beachten, die für den Export nach Großbritannien bestimmt sind?

Nils Berndt: Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung sieht vor, dass auf vorverpackten Lebensmitteln in der EU ein Verantwortlicher mit Name und Anschrift anzugeben ist, an den der Verbraucher sich bei Beschwerden oder Fragen zum Produkt wenden kann. Dies kann ein Hersteller sein oder ein Importeur, der das Lebensmittel in die EU einführt. Wichtig ist nur, dass das Unternehmen oder die Person ihren Sitz bzw. ihre Anschrift in einem EU-Land hat. Dadurch, dass jedoch Großbritannien aus der EU ausgetreten ist, gelten andere Vorschriften. Wer Lebensmittel in Großbritannien verkaufen möchte, muss spätestens ab dem 1. Oktober 2022 auf der Verpackung britische Kontaktdaten angeben.

Welche neuen Regelungen gelten für die Herkunftskennzeichnung?

Nils Berndt: Die Herkunftskennzeichnung ist laut Lebensmittel-Informationsverordnung überall dort Pflicht, wo der Verbraucher nicht eindeutig erkennen kann, woher bzw. aus welchem Ursprungsland das Lebensmittel stammt. Je nach Lebensmittel ist die genaue Angabe des Ursprungslandes oder Herkunftsortes verpflichtend oder freiwillig. In einigen Fällen reicht die Angabe „EU“ oder „Nicht-EU“. Das gilt beispielsweise, wenn das Ursprungsland oder der Herkunftsort einer primären Zutat von dem des Lebensmittels abweicht. Die EU-Bezeichnung ist auf britischen Produkten noch bis 30. September 2022 zulässig. Vorausgesetzt, sie sind für den britischen Markt bestimmt. Danach müssen Hersteller oder Importeure bei den Herkunftsangaben für Produkte, die für das Vereinigte Königreich bestimmt sind, zwischen „UK“ und „Non-UK“ unterscheiden und entsprechend kennzeichnen.

Für den Verbraucher muss ersichtlich sein, wo das Produkt herkommt. Auch muss für Beschwerden oder Fragen zum Produkt eine Adresse angegeben werden.

Die Provinz Nordirland nimmt eine Sonderrolle ein. Was bedeutet das für die Lebensmittelkennzeichnung?

Nils Berndt: Nordirland ist tatsächlich ein Sonderfall. Es ist einerseits eine Provinz des Vereinigten Königreichs und andererseits aber noch dem EU Binnenmarkt und der Zollunion zugehörig. Als Teil des EU Binnenmarktes und der Zollunion gelten für Nordirland die EU-Vorschriften. Allerdings bleibt abzuwarten, wohin sich das Ganze entwickelt. Es ist durchaus möglich, dass hier die Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel nochmals angepasst bzw. geändert werden.

Die Änderungen im Überblick:

  • Kontaktangaben: Auf vorverpackten Lebensmitteln ist nun eine britische Adresse anzugeben, statt wie bisher eine Adresse in einem EU-Mitgliedstaat .  
  • Herkunftskennzeichnung: Lebensmittel, bei denen bisher als Herkunftsangabe „EU“ oder „Nicht-EU“ zulässig war, müssen jetzt mit der Herkunftsangabe „UK“ oder „Non-UK“ gekennzeichnet werden.

  • Sonderfall Nordirland: Hier ändert sich nichts. Da Nordirland noch zum EU Binnenmarkt und der Zollunion gehört, gelten nach wie vor die EU-Vorschriften.

Weiterführende Informationen zur Lebensmittelkennzeichnung nach dem Brexit gibt’s auf der Website des Government Digital Services:

Sie haben Fragen rund ums Thema Lebensmittelkennzeichnung? Gerne beraten wir Sie unverbindlich.

Jetzt Kontakt aufnehmen