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EU-Verordnung 178/2002

Diese Verordnung zur Produkt-Rückverfolgbarkeit wird zum 01.01.2005 wirksam und betreffen das Lebensmittelrecht und die Lebensmittelsicherheit.

Die Artikel 18-20 dieser Verordnung regeln die Rückverfolgbarkeit von Produkten in allen Produktionsstufen. Das bedeutet:

• Die Rückverfolgbarkeit ist über alle Stufen sicherzustellen.
• Die Person muss feststellbar sein, von dem der Unternehmer eine Ware erhalten hat.
• Das Kundenunternehmen muss feststellbar sein. - Dazu sind Systeme und Verfahren einzurichten, - den zuständigen Behörden sind damit die notwendigen Informationen mitzuteilen.
• Waren sind ausreichend zu kennzeichnen, um ihre Rückverfolgbarkeit zu erleichtern.
• Waren, die den Anforderungen der Lebensmittelsicherheit nicht entsprechen, sind vom Markt zurückzunehmen (wenn nicht mehr unter eigener Kontrolle). Die Information des Verbrauchers muß „effektiv und genau“ erfolgen, wenn das Produkt den Verbraucher bereits erreicht haben könnte.
• Einzelhandel/Vertreiber leiten im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeiten Verfahren zur Rücknahme ein, geben sachdienliche Informationen zur Rückverfolgbarkeit und arbeiten an den Maßnahmen der Erzeuger, Hersteller... und/oder Behörden mit. • Eigene Herstellung des Handels = volle Eigenverantwortung. Mehr Infos zum Thema Rückverfolgbarkeit

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