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Etiketten, Etikettendrucker, Etikettiersysteme und Codiersysteme zur Kennzeichnung von Produkten und Verpackungen
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- Barcode EAN128 - Etiketten zur Warenrückverfolgbarkeit


- EU178/2002: Regelung zur Produkt-Rückverfolgbarkeit

Kernthemen der seit dem 01.05.2005 wirksam gewordenen EU-Verordnung sind das Lebensmittelrecht und die Lebensmittelsicherheit.

Die Artikel 18-20 dieser Verordnung regeln die Rückverfolgbarkeit von Produkten in allen Produktionsstufen. Das bedeutet:
• Die Rückverfolgbarkeit ist über alle Stufen sicherzustellen.
• Die Person muss feststellbar sein, von dem der Unternehmer eine Ware erhalten hat.
• Das Kundenunternehmen muss feststellbar sein. - Dazu sind Systeme und Verfahren einzurichten, - den zuständigen Behörden sind damit die notwendigen Informationen mitzuteilen.
• Waren sind ausreichend zu kennzeichnen, um ihre Rückverfolgbarkeit zu erleichtern.
• Waren, die den Anforderungen der Lebensmittelsicherheit nicht entsprechen, sind vom Markt zurückzunehmen (wenn nicht mehr unter eigener Kontrolle). Die Information des Verbrauchers muß „effektiv und genau“ erfolgen, wenn das Produkt den Verbraucher bereits erreicht haben könnte.
• Einzelhandel/Vertreiber leiten im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeiten Verfahren zur Rücknahme ein, geben sachdienliche Informationen zur Rückverfolgbarkeit und arbeiten an den Maßnahmen der Erzeuger, Hersteller... und/oder Behörden mit.
• Eigene Herstellung des Handels = volle Eigenverantwortung. Dies gilt analog für Futtermittel. Das bedeutet auch, dass Rücknahmen vom Markt minimiert bzw. ganz ausgeschlossen werden können, weil in bestimmten Produktionsstufen eingegriffen werden kann. Das heißt nicht zuletzt: Verhütung von Verunsicherung der Verbraucher und von Imageschäden für betroffene Firmen.

Die Schlussfolgerung ist, dass ein präventives, umfassendes Qualitätsmanagement unerlässlich ist! -Woher kommt ein Fehler? - Wohin hat sich der Fehler fortgepflanzt? - Umfängliche Loskennzeichnung!

Der einzige sichere Weg, die Rückverfolgbarkeit eines Produktes sicherzustellen, besteht in der Anwendung der einzigen Pan-Europäischen Norm zur Produktkennzeichnung in der Lebensmittelindustrie: die CCG-Norm EAN128. Diese Norm ermöglicht es anhand einer eindeutigen NVE (Nummer der Versandeinheit) den Inhalt eines Ladungsträgers eindeutig zu identifizieren und demzufolge die eindeutige Rückverfolgbarkeit sicherzustellen.

Mehr Informationen zu den EAN-Etiketten.

In den nachfolgenden Punkten der Artikel 18 bis 20 wird die eindeutige Verantwortung und Kontrolle für Lebensmittel durch die Lebensmittelunternehmen und die Pflicht zur Implementierung der Informationsverfahren beschrieben.

Auszug der Artikel 18-20 der EU-Verordnung 178 / 2002

Artikel 18 Rückverfolgbarkeit
(1) Die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln und Futtermitteln, von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und allen sonstigen Stoffen, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet werden, ist in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen.
(2) Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer müssen in der Lage sein, jede Person festzustellen, von der sie ein Lebensmittel, Futtermittel, ein der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier oder einen Stoff, der dazu bestimmt ist oder von dem erwartet werden kann, dass er in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet wird, erhalten haben. Sie richten hierzu Systeme und Verfahren ein, mit denen diese Informationen den zuständigen Behörden auf Aufforderung mitgeteilt werden können.
(3) Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer richten Systeme und Verfahren zur Feststellung der anderen Unternehmen ein, an die ihre Erzeugnisse geliefert worden sind. Diese Informationen sind den zuständigen Behörden auf Aufforderung zur Verfügung zu stellen.
(4) Lebensmittel oder Futtermittel, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden oder bei denen davon auszugehen ist, dass sie in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, sind durch sachdienliche Dokumentation oder Information gemäß den diesbezüglich in spezifischeren Bestimmungen enthaltenen Auflagen ausreichend zu kennzeichnen oder kenntlich zu machen, um ihre Rückverfolgbarkeit zu erleichtern.
(5) Bestimmungen zur Anwendung der Anforderungen dieses Artikels auf bestimmte Sektoren können nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

Artikel 19 Verantwortung für Lebensmittel: Lebensmittelunternehmen
(1) Erkennt ein Lebensmittelunternehmer oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein von ihm eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Lebensmittel den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, so leitet er unverzüglich Verfahren ein, um das betreffende Lebensmittel vom Markt zu nehmen, sofern das Lebensmittel nicht mehr unter der unmittelbaren Kontrolle des ursprünglichen Lebensmittelunternehmers steht, und die zuständigen Behörden darüber zu unterrichten. Wenn das Produkt den Verbraucher bereits erreicht haben könnte, unterrichtet der Unternehmer die Verbraucher effektiv und genau über den Grund für die Rücknahme und ruft erforderlichenfalls bereits an diese gelieferte Produkte zurück, wenn andere Maßnahmen zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus nicht ausreichen. DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1.2.2002 L 31/12
(2) Lebensmittelunternehmer, die für Tätigkeiten im Bereich des Einzelhandels oder Vertriebs verantwortlich sind, die nicht das Verpacken, das Etikettieren, die Sicherheit oder die Unversehrtheit der Lebensmittel betreffen, leiten im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeiten Verfahren zur Rücknahme von Produkten, die die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht erfüllen, vom Markt ein und tragen zur Lebensmittelsicherheit dadurch bei, dass sie sachdienliche Informationen, die für die Rückverfolgung eines Lebensmittels erforderlich sind, weitergeben und an den Maßnahmen der Erzeuger, Verarbeiter, Hersteller und/oder der zuständigen Behörden mitarbeiten.
(3) Erkennt ein Lebensmittelunternehmer oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Lebensmittel möglicherweise die Gesundheit des Menschen schädigen kann, teilt er dies unverzüglich den zuständigen Behörden mit. Der Unternehmer unterrichtet die Behörden über die Maßnahmen, die getroffen worden sind, um Risiken für den Endverbraucher zu verhindern, und darf niemanden daran hindern oder davon abschrecken, gemäß einzelstaatlichem Recht und einzelstaatlicher Rechtspraxis mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten, um einem mit einem Lebensmittel verbundenen Risiko vorzubeugen, es zu begrenzen oder auszuschalten.
(4) Die Lebensmittelunternehmer arbeiten bei Maßnahmen, die getroffen werden, um die Risiken durch ein Lebensmittel, das sie liefern oder geliefert haben, zu vermeiden oder zu verringern, mit den zuständigen Behörden zusammen.

Artikel 20 Verantwortung für Futtermittel: Futtermittelunternehmen
(1) Erkennt ein Futtermittelunternehmer oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein von ihm eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Futtermittel die Anforderungen an die Futtermittelsicherheit nicht erfüllt, so leitet er unverzüglich Verfahren ein, um das betreffende Futtermittel vom Markt zu nehmen und unterrichtet die zuständigen Behörden hiervon. In diesem Fall bzw. im Fall von Artikel 15 Absatz 3, d. h. wenn eine Charge, ein Posten oder eine Lieferung die Anforderungen an die Futtermittelsicherheit nicht erfüllt, wird das Futtermittel vernichtet, sofern die Bedenken der zuständigen Behörde nicht auf andere Weise ausgeräumt werden. Das Unternehmen unterrichtet die Verwender des Futtermittels effektiv und genau über den Grund für die Rücknahme und ruft erforderlichenfalls bereits an diese gelieferte Produkte zurück, wenn andere Maßnahmen zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus nicht ausreichen.
(2) Futtermittelunternehmer, die für Tätigkeiten im Bereich des Einzelhandels oder Vertriebs verantwortlich sind, die nicht das Verpacken, das Etikettieren, die Sicherheit oder die Unversehrtheit der Futtermittel betreffen, leiten im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeiten Verfahren zur Rücknahme von Produkten, die die Anforderungen an die Futtermittelsicherheit nicht erfüllen, vom Markt ein und tragen zur Lebensmittelsicherheit dadurch bei, dass sie sachdienliche Informationen, die für die Rückverfolgung eines Futtermittels erforderlich sind, weitergeben und an den Maßnahmen der Erzeuger, Verarbeiter, Hersteller und/oder der zuständigen Behörden mitarbeiten.
(3) Erkennt ein Futtermittelunternehmer oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Futtermittel möglicherweise die Anforderungen an die Futtermittelsicherheit nicht erfüllt, teilt er dies unverzüglich den zuständigen Behörden mit. Der Unternehmer unterrichtet die zuständigen Behörden über die Maßnahmen, die getroffen worden sind, um eine Gefährdung durch die Verwendung des Futtermittels zu verhindern, und darf niemanden daran hindern oder davon abschrecken, gemäß einzelstaatlichem Recht und einzelstaatlicher Rechtspraxis mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten, um einem mit einem Futtermittel verbundenen Risiko vorzubeugen, es zu begrenzen oder auszuschalten.
(4) Die Futtermittelunternehmer arbeiten bei den Maßnahmen, die getroffen werden, um Risiken durch ein Futtermittel, das sie liefern oder geliefert haben, zu vermeiden, mit den zuständigen Behörden zusammen.


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