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EAN128 - Etiketten zur Warenrückverfolgbarkeit
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EU178/2002: Regelung zur Produkt-Rückverfolgbarkeit
Kernthemen
der seit dem 01.05.2005 wirksam gewordenen EU-Verordnung sind das Lebensmittelrecht
und die Lebensmittelsicherheit.
Die
Artikel 18-20 dieser Verordnung regeln die Rückverfolgbarkeit von Produkten in
allen Produktionsstufen. Das bedeutet:
• Die Rückverfolgbarkeit ist über alle
Stufen sicherzustellen.
• Die Person muss feststellbar sein, von dem der Unternehmer
eine Ware erhalten hat.
• Das Kundenunternehmen muss feststellbar sein. -
Dazu sind Systeme und Verfahren einzurichten, - den zuständigen Behörden sind
damit die notwendigen Informationen mitzuteilen.
• Waren sind ausreichend
zu kennzeichnen, um ihre Rückverfolgbarkeit zu erleichtern.
• Waren, die den
Anforderungen der Lebensmittelsicherheit nicht entsprechen, sind vom Markt zurückzunehmen
(wenn nicht mehr unter eigener Kontrolle). Die Information des Verbrauchers muß
„effektiv und genau“ erfolgen, wenn das Produkt den Verbraucher bereits erreicht
haben könnte.
• Einzelhandel/Vertreiber leiten im Rahmen ihrer jeweiligen
Tätigkeiten Verfahren zur Rücknahme ein, geben sachdienliche Informationen zur
Rückverfolgbarkeit und arbeiten an den Maßnahmen der Erzeuger, Hersteller... und/oder
Behörden mit.
• Eigene Herstellung des Handels = volle Eigenverantwortung.
Dies gilt analog für Futtermittel. Das bedeutet auch, dass Rücknahmen vom Markt
minimiert bzw. ganz ausgeschlossen werden können, weil in bestimmten Produktionsstufen
eingegriffen werden kann. Das heißt nicht zuletzt: Verhütung von Verunsicherung
der Verbraucher und von Imageschäden für betroffene Firmen.

Die
Schlussfolgerung ist, dass ein präventives, umfassendes Qualitätsmanagement unerlässlich
ist! -Woher kommt ein Fehler? - Wohin hat sich der Fehler fortgepflanzt? - Umfängliche
Loskennzeichnung!
Der einzige
sichere Weg, die Rückverfolgbarkeit eines Produktes sicherzustellen, besteht in
der Anwendung der einzigen Pan-Europäischen Norm zur Produktkennzeichnung in der
Lebensmittelindustrie: die CCG-Norm EAN128. Diese Norm ermöglicht es anhand einer
eindeutigen NVE (Nummer der Versandeinheit) den Inhalt eines Ladungsträgers eindeutig
zu identifizieren und demzufolge die eindeutige Rückverfolgbarkeit sicherzustellen.
Mehr
Informationen zu den EAN-Etiketten.
In den nachfolgenden Punkten der Artikel 18 bis 20 wird die eindeutige Verantwortung
und Kontrolle für Lebensmittel durch die Lebensmittelunternehmen und die Pflicht
zur Implementierung der Informationsverfahren beschrieben.
Auszug
der Artikel 18-20 der EU-Verordnung 178 / 2002
Artikel
18 Rückverfolgbarkeit
(1)
Die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln und Futtermitteln, von der Lebensmittelgewinnung
dienenden Tieren und allen sonstigen Stoffen, die dazu bestimmt sind oder von
denen erwartet werden kann, dass sie in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet
werden, ist in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen.
(2) Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer müssen in der Lage
sein, jede Person festzustellen, von der sie ein Lebensmittel, Futtermittel, ein
der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier oder einen Stoff, der dazu bestimmt ist
oder von dem erwartet werden kann, dass er in einem Lebensmittel oder Futtermittel
verarbeitet wird, erhalten haben. Sie richten hierzu Systeme und Verfahren ein,
mit denen diese Informationen den zuständigen Behörden auf Aufforderung mitgeteilt
werden können.
(3) Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer richten
Systeme und Verfahren zur Feststellung der anderen Unternehmen ein, an die ihre
Erzeugnisse geliefert worden sind. Diese Informationen sind den zuständigen Behörden
auf Aufforderung zur Verfügung zu stellen.
(4) Lebensmittel oder Futtermittel,
die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden oder bei denen davon auszugehen
ist, dass sie in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, sind durch sachdienliche
Dokumentation oder Information gemäß den diesbezüglich in spezifischeren Bestimmungen
enthaltenen Auflagen ausreichend zu kennzeichnen oder kenntlich zu machen, um
ihre Rückverfolgbarkeit zu erleichtern.
(5) Bestimmungen zur Anwendung
der Anforderungen dieses Artikels auf bestimmte Sektoren können nach dem in Artikel
58 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.
Artikel
19 Verantwortung für Lebensmittel: Lebensmittelunternehmen
(1)
Erkennt ein Lebensmittelunternehmer oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein
von ihm eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes
Lebensmittel den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht,
so leitet er unverzüglich Verfahren ein, um das betreffende Lebensmittel vom Markt
zu nehmen, sofern das Lebensmittel nicht mehr unter der unmittelbaren Kontrolle
des ursprünglichen Lebensmittelunternehmers steht, und die zuständigen Behörden
darüber zu unterrichten. Wenn das Produkt den Verbraucher bereits erreicht haben
könnte, unterrichtet der Unternehmer die Verbraucher effektiv und genau über den
Grund für die Rücknahme und ruft erforderlichenfalls bereits an diese gelieferte
Produkte zurück, wenn andere Maßnahmen zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus
nicht ausreichen. DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1.2.2002 L 31/12
(2) Lebensmittelunternehmer, die für Tätigkeiten im Bereich des Einzelhandels
oder Vertriebs verantwortlich sind, die nicht das Verpacken, das Etikettieren,
die Sicherheit oder die Unversehrtheit der Lebensmittel betreffen, leiten im Rahmen
ihrer jeweiligen Tätigkeiten Verfahren zur Rücknahme von Produkten, die die Anforderungen
an die Lebensmittelsicherheit nicht erfüllen, vom Markt ein und tragen zur Lebensmittelsicherheit
dadurch bei, dass sie sachdienliche Informationen, die für die Rückverfolgung
eines Lebensmittels erforderlich sind, weitergeben und an den Maßnahmen der Erzeuger,
Verarbeiter, Hersteller und/oder der zuständigen Behörden mitarbeiten.
(3)
Erkennt ein Lebensmittelunternehmer oder hat er Grund zu der Annahme, dass
ein von ihm in Verkehr gebrachtes Lebensmittel möglicherweise die Gesundheit des
Menschen schädigen kann, teilt er dies unverzüglich den zuständigen Behörden mit.
Der Unternehmer unterrichtet die Behörden über die Maßnahmen, die getroffen worden
sind, um Risiken für den Endverbraucher zu verhindern, und darf niemanden daran
hindern oder davon abschrecken, gemäß einzelstaatlichem Recht und einzelstaatlicher
Rechtspraxis mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten, um einem mit einem
Lebensmittel verbundenen Risiko vorzubeugen, es zu begrenzen oder auszuschalten.
(4) Die Lebensmittelunternehmer arbeiten bei Maßnahmen, die getroffen
werden, um die Risiken durch ein Lebensmittel, das sie liefern oder geliefert
haben, zu vermeiden oder zu verringern, mit den zuständigen Behörden zusammen.
Artikel 20 Verantwortung
für Futtermittel: Futtermittelunternehmen
(1) Erkennt ein Futtermittelunternehmer
oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein von ihm eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes,
hergestelltes oder vertriebenes Futtermittel die Anforderungen an die Futtermittelsicherheit
nicht erfüllt, so leitet er unverzüglich Verfahren ein, um das betreffende Futtermittel
vom Markt zu nehmen und unterrichtet die zuständigen Behörden hiervon. In diesem
Fall bzw. im Fall von Artikel 15 Absatz 3, d. h. wenn eine Charge, ein Posten
oder eine Lieferung die Anforderungen an die Futtermittelsicherheit nicht erfüllt,
wird das Futtermittel vernichtet, sofern die Bedenken der zuständigen Behörde
nicht auf andere Weise ausgeräumt werden. Das Unternehmen unterrichtet die Verwender
des Futtermittels effektiv und genau über den Grund für die Rücknahme und ruft
erforderlichenfalls bereits an diese gelieferte Produkte zurück, wenn andere Maßnahmen
zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus nicht ausreichen.
(2)
Futtermittelunternehmer, die für Tätigkeiten im Bereich des Einzelhandels oder
Vertriebs verantwortlich sind, die nicht das Verpacken, das Etikettieren, die
Sicherheit oder die Unversehrtheit der Futtermittel betreffen, leiten im Rahmen
ihrer jeweiligen Tätigkeiten Verfahren zur Rücknahme von Produkten, die die Anforderungen
an die Futtermittelsicherheit nicht erfüllen, vom Markt ein und tragen zur Lebensmittelsicherheit
dadurch bei, dass sie sachdienliche Informationen, die für die Rückverfolgung
eines Futtermittels erforderlich sind, weitergeben und an den Maßnahmen der Erzeuger,
Verarbeiter, Hersteller und/oder der zuständigen Behörden mitarbeiten.
(3)
Erkennt ein Futtermittelunternehmer oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein
von ihm in Verkehr gebrachtes Futtermittel möglicherweise die Anforderungen an
die Futtermittelsicherheit nicht erfüllt, teilt er dies unverzüglich den zuständigen
Behörden mit. Der Unternehmer unterrichtet die zuständigen Behörden über die Maßnahmen,
die getroffen worden sind, um eine Gefährdung durch die Verwendung des Futtermittels
zu verhindern, und darf niemanden daran hindern oder davon abschrecken, gemäß
einzelstaatlichem Recht und einzelstaatlicher Rechtspraxis mit den zuständigen
Behörden zusammenzuarbeiten, um einem mit einem Futtermittel verbundenen Risiko
vorzubeugen, es zu begrenzen oder auszuschalten.
(4) Die Futtermittelunternehmer
arbeiten bei den Maßnahmen, die getroffen werden, um Risiken durch ein Futtermittel,
das sie liefern oder geliefert haben, zu vermeiden, mit den zuständigen Behörden
zusammen.